Satzung

Verein zur FÖRDERUNG des TISCHTENNISSPORTS in der WSG KELLINGHUSEN/WRIST

§1

Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Tischtennissports in der WSG Kellinghusen/Wrist“ – im Folgenden Verein genannt – und ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Förderern des Tischtennissports für den Bereich der Wettspielgemeinschaft Kellinghusen/Wrist. Die Wettspielgemeinschaft Kellinghusen/Wrist ist der Zusammenschluss der Tischtennissparten des VfL Kellinghusen e.V. und des TV Gut Heil Wrist e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kellinghusen und soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Itzehoe eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Zur Förderung seiner Ziele kann der Verein die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen erwerben. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
  5. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports durch die Vereine VfL Kellinghusen e.V. und TV Gut Heil Wrist e.V. für die Tischtennisabteilungen in der WSG Kellinghusen/Wrist. Der Zweck wird verwirklicht durch das Einsammeln von Spenden und die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften werden.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Bewerber erfolgen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum 30.06. sowie zum 31.12. des Jahres wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher zugegangen ist.
  5. Der Ausschluss ist zulässig bei grobem und wiederholtem Verstoss gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer vierwöchigen Frist nach Zustellung des Ausschlussbescheides beim Vorstand eingereicht werden. In der Versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
  6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen, Spenden oder Teilen davon ist ausgeschlossen.

§4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das Stimmrecht, sowie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung

b. der Vorstand

§6

Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den dem Verein angehörenden Mitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl, die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes.
    2. Die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
    4. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die übrigen nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
    5. Die Abstimmung und Beschlussfassung über die vom Vorstand empfohlenen Mitgliedsbeiträge.

§7

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Aushang, „WSG-News“ o.ä. oder schriftlich einzuladen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  4. Dringlichkeitsanträge sind bei Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zulässig. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind unzulässig.

§8

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes von der Mitgliederversammlung zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlüssen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (mit Ausnahme des §7 Abs. 3, des §12 und des §13 Abs. 1). Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
  3. Wählbar in den Vorstand sind – mit Ausnahme der Beisitzer – nur Mitglieder des Vereins.
  4. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. zwei Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird – mit Ausnahme der Beisitzer – von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Berufung der beiden Beisitzer obliegt den Mitgliedern der Tischtennissparten des TV Gut Heil Wrist e.V. und des VfL Kellinghusen e.V., die jeweils einen Beisitzer zu benennen haben. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, Ersatz für den Rest der Amtszeit zu bestellen.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden.

§10

Die Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die, so oft es die Geschäfte erfordern, vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung stellvertretend entsprechend § 8 Abs. 1 einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 10 Tagen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. In Bezug auf die Person des Leiters der Vorstandssitzung gilt § 8 Abs. 1 entsprechend.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zur Beweissicherung in ein Protokollbuch einzutragen.

§11

Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der fünfte Teil der Mitglieder dies unter der Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

§12

Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

§13

Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei vier Fünftel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes etwa vorhandene Vermögen fällt je zur Hälfte den Tischtennisabteilungen des TV Gut Heil Wrist e.V. und des VfL Kellinghusen e.V. zu, die es ausschliesslich und unmittelbar im Sinne der bisherigen Zwecke des Vereins zu verwenden haben.

Kellinghusen, den 19.09.2000

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